Zielvereinbarungen sind Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über individuelle und/oder betriebliche Ziele, die in einer bestimmten Zeit, meist innerhalb eines Kalenderjahres, erreicht werden sollen.
Die Ziele sind je nach Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers unterschiedlich. Sowohl als Einzelzielvereinbarung als auch als Gruppenzielvereinbarung wird sie in Betrieben als Instrument der Personalführung genutzt.
Es gibt sie zudem als nicht entgeltbezogene, als auch als entgeltbezogene Zielvereinbarung. Als leistungsorientierter Vergütungsbestandteil wird die entgeltbezogene Zielvereinbarung genutzt. Sie stellt einen Bonus für das Erreichen der vereinbarten Ziele dar. Primär findet man Zielvereinbarungen bei Fach- und Führungskräften. Hiermit werden insbesondere Leistungsanreize gegeben und eine höhere Identifikation mit den Betriebszielen und deren Realisierung beabsichtigt
Hängt die Vergütung einer Zielvereinbarung von dem Erreichen zu vereinbarender Ziele ab und unterlässt es der Arbeitgeber, die Vereinbarung zu treffen, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten.
Arbeitnehmerin, Mönchengladbach
In einer Rahmenvereinbarung kann bei einer entgeltbezogenen Zielvereinbarung die vereinbarte Bonuszahlung nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart werden. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt stünde dem Wesen als leistungsbezogene Vergütung entgegen, und sie wäre zudem in sich widersprüchlich.
Anzumerken ist, dass sich die gesetzlichen Grenzen bei einer Zielvereinbarung dort finden, wo sie den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten würde. Da in einer Rahmenvereinbarung häufig vorformulierte Vertragsregelungen des Arbeitgebers enthalten sind, finden die Vorschriften der §§ 305 ff BGB über die Rechtskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen Anwendung. Auch ist die Befristung des Rahmenvertrages zur Zielvereinbarung möglich, sie bedarf eines sachlichen Grundes.
Die Fähigkeit zur Zielfeststellung kann in jedem Betrieb unterschiedlich geregelt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich dabei beispielsweise auf eine einvernehmliche Feststellungskompetenz verständigen. Auch kann allein dem Arbeitgeber selbige eingeräumt werden. Ebenfalls kann eine gerichtliche Nachprüfbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen sein.
Bei weichen Zielen gibt es einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Auch kann der Bonus im Ergebnis im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechtes gemäß § 315 BGB (Ermessen) ermittelt werden.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates kommen in Betracht, soweit es sich um die Einführung eines neuen betrieblichen Beurteilungssystems handelt. Gleiches gilt bei Vergütungsregelungen mit kollektivem Bezug.
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