Unter einem Wettbewerbsverbot wird im deutschen Recht die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Arbeitsverhältnis verstanden.
Das „gesetzliche“ Wettbewerbsverbot gilt während eines Arbeitsverhältnisses. Einem Arbeitnehmer ist es während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Im Geschäftsbereich des Arbeitgebers ist es einem Arbeitnehmer untersagt, auf eigene Rechnung oder für andere Mitbewerber Konkurrenz zu machen. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen dieses Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig. Ebenso kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots in Betracht gezogen werden.
Dieses Wettbewerbsverbot resultiert bereits aus den allgemeinen Treuepflichten des Arbeitnehmers während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Die gesetzliche Normierung findet sich in § 241 Abs. 2 BGB im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. Vertragliche Wettbewerbsverbote können zusätzlich zu den bestehenden gesetzlichen vereinbart werden.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist maximal bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig. Der ehemalige Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in dem vereinbarten Zeitraum diese berufliche Handlungseinschränkung durch eine monatliche Zahlung, mindestens in Höhe der Hälfte des letzten Gehaltes, als Karenzentschädigung ausgleichen. Der Arbeitgeber muss an dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen.
Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur bei schriftlicher Vereinbarung rechtswirksam. Ohne Begründung kann der Arbeitgeber vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer auf das im Vorfeld vereinbarte Wettbewerbsverbot verzichten. Ein solcher Verzicht befreit den Arbeitgeber allerdings erst nach einem Jahr von der Zahlungsverpflichtung der Karenzentschädigung.
Arbeitnehmerin, Mönchengladbach
Ein nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann unverbindlich sein. Dies beispielsweise der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig ist. Beispiel: Eine Konditorei im Rheinland legt einem Konditor ein Wettbewerbsverbot für ganz Deutschland auf. Hierdurch wäre das berufliche Fortkommen des Konditors unverhältnismäßig erschwert; in der Konsequenz wäre dieses Wettbewerbsverbot unverbindlich.
Auch ist es möglich, dass ein vormals gültiges Wettbewerbsverbot unverbindlich wird. Einerseits ist dies der Fall bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers und auch dann, wenn ein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausspricht, deren Grund nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, so wird das Wettbewerbsverbot ebenfalls unverbindlich. In einem solchen Fall behält der Arbeitgeber die Entscheidung, ob er den Arbeitnehmer an dem Verbot festhalten will oder nicht.
Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, egal ob diese gesetzlich oder vertraglich gelten, begründen Schadensersatzansprüche. Schwierigkeiten bereitet jedoch oft der Nachweis, dass ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Auch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen einen Arbeitnehmer, der gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, gerichtlich geltend zu machen.
Wettbewerbsverbote dienen in der Regel einem wirtschaftlichen Schutzzweck. Verstöße gegen Wettbewerbsverbote können auch die Existenz eines Unternehmens bedrohen.
Sollte Ihr Arbeitgeber mit Ihnen im Rahmen eines Arbeitsvertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, ist es sachdienlich, sich vorab über die Rechtsfolgen eines selbigen für das weitere berufliche Fortkommen beraten zu lassen.
Als Unternehmer ist es ratsam, bei leitenden Angestellten als auch in Schlüsselfunktionen des Managements darüber nachzudenken, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Angesichts seiner langjährigen Erfahrung als Arbeitsrechtler kann Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Paulussen bei der Erstellung individueller Arbeitsverträge bzw. bei der Überprüfung abgeschlossener Arbeitsverträge helfen. Er berät Sie, neben dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, über weitere „Stellschrauben“ im Arbeitsvertrag, um sich als Arbeitgeber zu schützen oder um als Arbeitnehmer Regelungen zu Ihren Gunsten zu nutzen.