Weisungsrecht

Weisungsrecht

Inhalt, Umfang und Grenzen im Arbeitsrecht

Was ist das Weisungsrecht durch den Arbeitgeber?

Mithilfe seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Inhalt und Ort durch Weisungen konkretisieren. Das Weisungs- bzw. Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Die hierdurch bestehende Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers ist das charakteristische Merkmal eines Arbeitsverhältnisses. Ein freier Mitarbeiter ist grundsätzlich nicht weisungsabhängig. Die Weisungsabhängigkeit macht zugleich die besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer aus.

Beschränkung durch höherrangiges Recht

Das Weisungsrecht unterliegt zahlreichen Begrenzungen, insbesondere muss es sich jedenfalls im Rahmen des höherrangigen Rechts (Grundgesetz, Gesetz und Rechtsverordnung) halten.

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Weisungen seines Arbeitgebers über die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über die Betriebsordnung Folge zu leisten, sofern nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag die Einzelheiten bereits festgelegt sind.

 

Aktuell ist es noch streitig, ob und wie lange ein Arbeitnehmer ggfls. gegen höherrangiges Recht verstoßende Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat. Das Risiko des Arbeitnehmers ist, falls er sich einer Weisung seines Arbeitgebers widersetzt, dass dieser entweder eine Abmahnung bzw. eine Kündigung ausspricht und möglicherweise die Vergütung nicht wie vereinbart zahlt.

Inhalt und Grenzen

Inhalt und Grenzen des Weisungs-/Direktionsrechts sind durch § 106 GewO rechtlich normiert. Der Arbeitgeber ist bei Ausübung seiner Leistungsbestimmung gehalten, diese nach billigem Ermessen auszuüben.

Konkret verlangt dies eine Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung gesetzlicher Wertentscheidungen sowie einer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der Angemessenheit sowie der Zumutbarkeit.

Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt vielfältigen Begrenzungen, sie muss sich im Rahmen des Arbeitsvertrages, einer eventuellen Betriebsvereinbarung, einem eventuellen Tarifvertrag, Gesetz und Verfassung halten.

Persönliche Beratung zu Möglichkeiten und Risiken im Weisungsrecht

Bevor Sie als Arbeitnehmer nach Erteilung einer arbeitgeberseitigen Weisung diese nicht befolgen, ist es dringend anzuraten, sich qualifizierte arbeitsrechtliche Beratung durch unseren Fachanwaltes für Arbeitsrecht Ulrich Paulussen einzuholen. Ebenso werden Sie in unserer Kanzlei kompetent und umfassend rund um die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers beraten.

Abwägung betrieblicher Interessen vs. Arbeitnehmer Interessen

Ein Arbeitgeber muss für seine Weisung berechtigte betriebliche Interessen haben. Bei der Verteilung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber auf familiäre Belastungen des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

Soweit beispielsweise die Verteilung der Arbeitszeit durch personelle Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Arbeitnehmern erfolgen kann, hat diese nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen zu erfolgen hat. Das billige Ermessen gebietet es, die Grundrechte des Arbeitnehmers bei der Ausübung von Weisungen gebührend in die Interessenabwägung einzubeziehen. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist bei Weisungen zu beachten.

Kann der Arbeitnehmer eine Weisung verweigern?

Die Ausübung des Weisungsrechts und die Einhaltung der Begrenzungen des Direktionsrechts sind gerichtlich überprüfbar.

Erteilt der Arbeitgeber eine rechtswidrige Weisung, kann der Arbeitgeber die Befolgung der Weisung verweigern. Er kann die Rechtswidrigkeit der Weisung des Arbeitgebers gerichtlich feststellen lassen und sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen dem Arbeitgeber die Erteilung einer beabsichtigten Weisung untersagen lassen. Eine darauf beruhende Arbeitsverweigerung ist weder rechtswidrig, noch berechtigt sie den Arbeitgeber zu arbeitsvertraglichen Maßnahmen wie z.B. der Erteilung einer Abmahnung oder zum Ausspruch einer Kündigung. Es ist zudem gerichtlich entschieden, dass in einem solchen Fall ein Arbeitnehmer für die Zeit der Nichtbeschäftigung seinen Vergütungsanspruch in voller Höhe behält.

 

Sollte die arbeitgeberseitige Weisung rechtmäßig sein, ist es das Risiko des Arbeitgebers, der in diesem Fall seinen Lohnanspruch verliert. Schließlich hat er nicht gearbeitet, noch seine Arbeitsleistung – wie vertraglich geschuldet – angeboten. In einem solchen Fall unberechtigter Arbeitsverweigerung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abmahnung zu erteilen; nach einer solchen kommt ferner eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht. 

Die Anwaltskanzlei kann ich zu 100% empfehlen! Die erste persönliche Beratung durch Herrn Paulussen war sehr professionell. Vom ersten Augenblick an fühlte ich mich durch die sympathische und sehr kompetente Art dort richtig aufgehoben.

Arbeitnehmerin, Mönchengladbach