Vertragsstrafe

Vertragsstrafe

Wirksamkeit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zulässig?

Die Vertragsstrafe bezeichnet im Vertragsrecht eine der anderen Vertragspartei verbindlich zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der versprechende Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie hat grundsätzlich eine doppelte Funktion.

Vertragsstrafe ist Druck- und Sicherungsmittel

Ein Arbeitnehmer soll, zur Vermeidung finanzieller Lasten, angehalten werden, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Auch erleichtert die Vertragsstrafe einem Arbeitgeber die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Ein Arbeitgeber ist in einem solchen Fall, falls eine Vertragsstrafe vereinbart ist, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen, in der Lage, vom Schuldner die Vertragsstrafe als Mindestbetrag zu verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wird in der Regel nicht ausgeschlossen, das heißt, ein Arbeitgeber kann diesen somit ebenfalls durchsetzen. Die Vertragsstrafe setzt als Sicherungsmittel das Bestehen einer zu sichernden Verbindlichkeit voraus. Sie ist akzessorisch (von einem anderen, übergeordneten Recht abhängig) und wird somit als unselbständiges Strafversprechen bezeichnet.

Dürfen Vertragsstrafen vereinbart werden?

Es ist zulässig, in Arbeitsverträgen Vertragsstrafenabreden aufgrund der allgemein geltenden Vertragsfreiheit zu vereinbaren. Ein Arbeitgeber hat auch oftmals ein berechtigtes Interesse, mit seinen Arbeitnehmern Vertragsstrafen zu vereinbaren. Der einem Arbeitgeber entstandene konkrete Schaden ist regelmäßig in der Praxis belegbar; oftmals ist sein Nachweis jedoch mit unverhältnismäßig hohen Ermittlungskosten und Darstellungsaufwand verbunden. Die Schranken für die Vereinbarung von Vertragsstrafen ergeben sich aus höherrangigem Recht.

 

In der Praxis werden Vertragsstrafen im schriftlichen Arbeitsvertrag regelmäßig fixiert. Grundsätzlich werden Vertragsstrafen in Formularverträgen vereinbart. Hierbei ist beachtlich, dass sie einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle standhalten müssen.

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Arbeitnehmerin, Mönchengladbach

Wann ist eine Vertragsstrafe unwirksam?

Sie dürfen daher keine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners beinhalten und insbesondere nicht zur bloßen Schöpfung neuer vom Verwender losgelöster Geldforderungen eingesetzt werden. Nach der Rechtsprechung sind Vertragsstrafen in formularmäßigen Arbeitsverträgen deshalb nur dann wirksam, wenn ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.

 

Es ist deshalb zweifelhaft, ob beispielsweise mit einer Vertragsstrafe Verstöße gegen Nebenverpflichtungen in einem Arbeitsvertrag zulasten eines Arbeitnehmers sanktioniert werden können. Unstreitig ist eine Vertragsstrafe möglich für den Fall von Vertragsbrüchen, bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote und auch bei Verletzungen von Geheimhaltungspflichten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Vertragsstrafe wirksam ist, ist der Arbeitsvertragsschluss. Das heißt, die Wirksamkeit der Vertragsstrafe ist zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und nicht bei ihrer Wirkung zu prüfen.

Die Rechtsfolge einer unangemessenen Regelung einer Vertragsstrafe ist deren Unwirksamkeit.

 

Eine geltungserhaltende Reduktion, also die Verringerung auf einen noch als angemessen zu beurteilenden Betrag, findet nicht statt.

 

Bei eine prozessualen Auseinandersetzung hat der Arbeitgeber die anspruchsbegründende Voraussetzung der Vertragsstrafe darzulegen und zu beweisen.

Termin vereinbaren bei Fragen zu Vertragsstrafen oder bei Aufforderung zur Zahlung

Vertragsstrafen können die Interessen des Arbeitgebers schützen, wenn die Formulierung hinsichtlich Bestimmtheit und Angemessenheit korrekt umgesetzt wurden. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Paulussen formuliert für Sie rechtssichere Arbeitsverträge.

 

Haben Sie als Arbeitnehmer eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erhalten oder droht diese, empfehlen wir Ihnen dringend den Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Wirksamkeit zu prüfen.

 

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