Treuepflicht

Treuepflicht

Arbeitspflicht und Nebenpflichten

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Neben der Arbeitspflicht besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers. Sie steht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber, die ihn dazu verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren.

 

Die Treuepflicht geht weiter als die Arbeitspflicht, denn sie betrifft auch das Verhalten des Arbeitnehmers, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht. Diese Pflichten leiten sich aus dem Prinzip von „Treu und Glauben“ ab und werden daher als „Treuepflicht“ bezeichnet. Vereinfacht ausgedrückt, hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich und seinen Ruf schädigen könnte.

 

Der Umfang der Treuepflicht kann nur in jedem Einzelfall ermittelt werden. Maßgebend sind dabei insbesondere die ausgeübte Tätigkeit sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Bei Angestellten in leitenden Positionen werden größere Treueanforderungen gestellt. Auch bei einer Tätigkeit im Außendienst ist die Treuepflicht eines Mitarbeiters eine andere als bei einem Mitarbeiter, der im Betrieb seine Tätigkeit ausübt.

Welche einzelnen Treuepflichten gibt es?

Im Bereich der Leistungspflichten gilt, dass ein Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb gegenüber seinem Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Auch ist es einem Arbeitnehmer untersagt, dem Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis Kunden oder Arbeitskollegen unter unlauterer Ausnutzung der arbeitsvertraglichen Kontakte abzuwerben. Es gilt darüber hinaus eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht als Ausprägung der Treuepflicht im Arbeitsverhältnis. Für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt diese Verschwiegenheitspflicht uneingeschränkt.

 

Die Treuepflicht kann den Arbeitnehmer auch zu aktivem Handeln verpflichten. Ein Arbeitnehmer ist beispielsweise dem Arbeitgeber zur Anzeige drohender Schäden verpflichtet, z.B. Fehler am Arbeitsmaterial, an Maschinen oder Werkzeugen und unter Umständen auch zur Anzeige von Straftaten anderer Arbeitnehmer.

 

Zwar gilt im Arbeitsverhältnis das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht wird jedoch durch allgemeine Gesetze, zu denen auch das Verbot gehört, seinem Vertragspartner Schaden zuzufügen, eingeschränkt.

Auch im beendeten Arbeitsverhältnis können Geheimhaltungspflichten fortwirken. Dies wird in der Regel jedoch nur dann angenommen, wenn die Weitergabe der Betriebsinterna eine unerlaubte Handlung darstellt. Auch ist es möglich, durch Arbeitsvertrag eine besondere nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht zu vereinbaren.

Bei Verstößen der Treuepflicht des Arbeitnehmers immer gut beraten

Es liegt in der Natur der Sache, das bei Verstößen gegen die Treuepflicht häufig Interessenskonflikte vorliegen. Beispielsweise zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung und der Unterlassungspflicht rufschädigender Aussagen gegen den Arbeitgeber.

Nehmen Sie gern Kontakt auf, damit wir im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt.

Rechtsfolge bei Verletzung der Treuepflicht

Als Rechtsfolge der Verletzung der Treuepflicht ist der Arbeitgeber berechtigt, arbeitsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Je nach dem Einzelfall kommt eine Abmahnung, eine ordentliche Kündigung und unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

 

Zur Treuepflicht gehört auch, dass ein Arbeitnehmer keine Bestechungsgelder annimmt. Ein Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, nicht nur derartige Gelder abzulehnen. Er hat zudem die Obliegenheit, seinen Arbeitgeber über einen Bestechungsversuch eines Kunden bzw. eines Konkurrenten zu informieren.

 

Grundsätzlich besteht für einen Arbeitnehmer die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Arbeitsmitteln sowie zur Beachtung der Unfallverhütungs- bzw. Arbeitsschutzvorschriften. Schäden und Störungen, die in seinem Tätigkeitsbereich von ihm festgestellt werden, hat er unverzüglich seinem Arbeitgeber anzuzeigen.

 

Die Anzeigepflichten können sich in extrem gelagerten Fällen auch gegen Arbeitskollegen richten.

Verhalten bei außergewöhnlichen betrieblichen Situationen

Streitig ist das Verhalten bei einer katastrophalen betrieblichen Situation. Fraglich ist z.B., ob ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Anzeige gegenüber Behörden in Betracht ziehen kann.

 

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt Ulrich Paulussen dem Arbeitnehmer in solchen Fällen, dem Arbeitgeber zunächst eine Möglichkeit einzuräumen, Abhilfe zu schaffen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, ist der Arbeitnehmer dann berechtigt, auch Betriebsinterna öffentlich zu machen. Gleiches gilt auch im Fall einer Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber.

 

Die Treuepflicht verbietet dem Arbeitnehmer jedoch nicht, seine Eigeninteressen gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, z.B. durch Klage vor dem Arbeitsgericht, Beitritt zu Gewerkschaften, Teilnahme an Streiks, etc..

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Arbeitnehmerin, Mönchengladbach