Die Provision ist ein erfolgsabhängiges Entgelt für erbrachte Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen. Sie ist dadurch charakterisiert, dass eine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen mit dem Unternehmen gezahlt wird. Für die Handelsvertreter sind die Rechtsgrundlagen für die Provision in §§ 87 – 87 c HGB enthalten, für Versicherungs- und Bausparkassen-Vertreter zusätzlich in § 92 HGB.
Sofern ein Arbeitnehmer auf Provisionsbasis arbeitet, bestimmt § 65 HGB, dass die vorgenannten handelsrechtlichen Vorschriften weitestgehend im Arbeitsverhältnis entsprechend anwendbar sind.
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf Provisionsbasis bedarf in der Regel einer individualrechtlichen Vereinbarung. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es zulässig, eine Provision mit einem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Auch ist es zulässig, einen Arbeitnehmer ausschließlich auf Provisionsbasis ohne Fixum zu beschäftigen. In einem solchen Fall darf nur der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Ein Arbeitnehmer hat als Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunde geworben hat.
Grundsätzlich entsteht ein Provisionsanspruch sobald der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat. Im Nachhinein kann ein Provisionsanspruch entfallen. Dies insbesondere dann, wenn feststeht, dass der Vertragspartner die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht an den Arbeitgeber erbringt. Eine bereits empfangene Provision muss in diesem Fall zurückgezahlt werden.
Ein Arbeitnehmer hat auch dann einen Provisionsanspruch, wenn es sicher ist, dass der Arbeitgeber das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, wie es vereinbart worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung aber dann, wenn dies nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist. Erheblich ist in diesem Fall, ob es sich um Gründe handelt, die außerhalb des Machtbereichs des Arbeitgebers liegen.
Arbeitnehmerin, Mönchengladbach
Ist eine Höhe der Provision nicht bestimmt, gilt der übliche Satz als vereinbart. Die Provision ist vom Entgelt zu berechnen, welches der Dritte an den Arbeitgeber zu zahlen hat. Nachlässe bei Barzahlung werden nicht abgezogen. Gleiches gilt für Nebenkosten, wie beispielsweise Verpackung, Zoll und Fracht.
Ein Unternehmer bzw. Arbeitgeber ist – Provision hin oder her – frei in seiner Entscheidungsfindung, ob er mit einem Vertragspartner Verträge schließt oder nicht.
Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes sind bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht nur das Fixgehalt des Arbeitnehmers, sondern auch dessen regelmäßig verdiente Provision zu berücksichtigen.
Wenn Sie Fragen bezüglich eines Provisionsanspruchs haben oder eine bislang gewährte Provision von Ihrem Arbeitgeber widerrufen wird, klärt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Paulussen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche evtl. tarifliche oder vertragliche Fristen einhalten müssen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Provision.