kirchliches Arbeitsrecht

Kirchliches Arbeitsrecht

Eigenständige arbeitsrechtliche Regelungen

Was ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht?

Kirchen und Religionsgemeinschaften haben nach Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG (Grundgesetz) das Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht, die Ausgestaltung und den Inhalt des kirchlichen Dienstes rechtlich autonom zu regeln.

Kirchliche Arbeitsverhältnisse liegen aber nicht außerhalb des staatlichen Arbeitsrechts. Ungeachtet dessen kann das allgemeine Arbeitsrecht aber nicht ohne Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auf Arbeitsverhältnisse in Kirchen angewendet werden.

Festlegung von Loyalitätspflichten der Arbeitnehmer

Die Kirchen können nach eigenem Selbstverständnis Loyalitätspflichten festlegen und bestimmen, welche Grundsätze der kirchlichen Lehre die Mitarbeiter auch in ihren privaten Bereichen einzuhalten haben. Sie sind somit grundsätzlich berechtigt, im Arbeitsvertrag ihren Arbeitnehmern besondere Obliegenheiten einer kirchlichen Lebensführung aufzuerlegen.

 

Kirchen können beispielsweise von ihren Arbeitnehmern verlangen, dass diese jedenfalls die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre beachten. Eine Verletzung dieser Loyalitätspflicht kann eine Kündigung sachlich rechtfertigen. Damit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gewahrt bleibt, dürften staatliche Gerichte das Arbeitsrecht nur unter Beachtung des grundlegenden kirchlichen Selbstverständnisses anwenden.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Arbeitsgerichte im Streitfall die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen. Eine eigene Bewertung des Loyalitätsverstoßes ist den Arbeitsgerichten verwehrt.

Ist der Verstoß einer Loyalitätspflicht nachgewiesen, ist zu klären, ob diese eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes rechtfertigt (§§ 1 KSchG, 626 BGB).

Kündigungsrechtliche Besonderheiten

Bei der konkreten Prüfung des Kündigungsgrundes berücksichtigt unser Experte und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Paulussen neben dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen immer auch evtl. kollidierende Grundrechtspositionen der Mitarbeiter. Den Kirchen ist ein absoluter Kündigungsgrund auch bei ihrem Selbstbestimmungsrecht nicht eingeräumt. 

Was ist der „Dritte Weg“ der Kirche?

Die Gestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen in der katholischen und evangelischen Kirche wird nach dem sogenannten „Dritten-Weg“ praktiziert. Bei dieser Regelung steht die partnerschaftliche und paritätische Konfliktlösung im Vordergrund.

 

Auch bedeutet es nicht, dass gewerkschaftliche Betätigung in der Kirche generell unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schützt Art. 9 Abs. 2 GG die Koalitionsfreiheit und gewährleistet damit das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung. Zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigung einer Koalition gehört in diesem Zusammenhang auch die Werbung neuer Mitglieder, die ohne entsprechende Information und Selbstdarstellung seitens der Gewerkschaft nur problematisch verwirklicht werden kann.

 

Im Bereich der Kirchen werden in der Regel keine Tarifverträge geschlossen. Es bestehen Arbeitsvertragsordnungen und –richtlinien. Auch der BAT-KF, der im Bereich der evangelischen Kirche gilt, ist kein Tarifvertrag im Rechtsinne. Diese Richtlinien folgen dem allgemeinen Vertragsrechts, das heißt, sie müssen durch Vereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.

Herr Paulussen geht mit der notwendigen Ruhe und Gelassenheit an die Sachlage heran. Seine ausgleichende Art ist bei manch hitziger Situation im Arbeitsverhältnis mehr als nur förderlich.

Arbeitgeber, Mönchengladbach

Fragen zum Kündigungsrecht im kirchlichen Bereich?

Kontaktiere Sie Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Ulrich Paulussen. Nach Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages und der vereinbarten Arbeitsvertragsrichtlinien erhalten Sie eine kompetene Einschätzung und Rechtsberatung zu Ihrer individuellen Rechtslage. Er ist berechtigt, vor allen kirchlichen Schiedsstellen und Gerichten aufzutreten und hat langjährige Erfahrung im kirchlichen Arbeitsrecht.