Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet, meist gegen Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird meist vom jeweilige Verhandlungsgeschick der beiden Parteien bestimmt.
Wichtig zu wissen – es besteht ein Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag hebt das Arbeitsverhältnis auf, d.h. es wird beendet. In einem Abwicklungsvertrag werden die Umstände und Details einer bereits ausgesprochenen Kündigung geregelt und das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet.
Der Aufhebungsvertrag unterliegt der zwingenden Schriftform gem. § 623 BGB. Dies bedeutet, er ist schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien eigenhändig auf einer Urkunde zu unterzeichnen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Aufhebungsvertrag und dessen Ausgestaltung sind gesetzlich nicht geregelt. Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB.
Der Aufhebungsvertrag muss in einer für beide Vertragsparteien verständlichen Sprache gehalten sein. Wenn ein Vertragspartner beispielsweise der deutschen Sprache nicht mächtig ist und er demzufolge den Vertragstext nicht verstehen kann, ist der Aufhebungsvertrag selbst bei Unterzeichnung unwirksam. Die im Aufhebungsvertrag enthaltenen Willenserklärungen konnte der Vertragspartner in diesem Fall nicht zur Kenntnis nehmen.
Während Kündigungen bedingungsfeindlich sind, können Aufhebungsverträge auch unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen geschlossen werden. Zu beachten ist aber, dass aufschiebende Bedingungen nicht zu einer Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes führen dürfen. Dies bedeutet, für die Bedingung ist ein sachlicher Grund erforderlich. Bei einer auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag ist es erforderlich, dass binnen kurzer Zeit nach Abschluss des Auflösungsvertrages feststehen muss, ob die Bedingung eintritt oder nicht.
Zu den Formvorschriften, den Inhalten, Pflichten, Fristen und einer möglichen Anfechtung im Rahmen eines Aufhebungsvertrag berät unser Arbeitsrechtler Ulrich Paulussen sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insbesondere in diesen Zeiten ist es für Arbeitnehmer gründlich zu überlegen, ob sie sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen sollten. Lassen Sie sich vorher beraten.
Grundsätzlich treffen einen Arbeitgeber keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten im Aufhebungsvertrag. Es reicht vollständig aus, wenn er – wie in der Praxis üblich – in den Aufhebungsvertrag die Formulierung aufnimmt, dass der Arbeitnehmer sich hinsichtlich steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Fragen an die entsprechenden Stellen, nämlich das Finanzamt bzw. die Arbeitsagentur, wenden muss.
Ein Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers, der den Auflösungsvertrag ohne vorherige Erkundigung abschließt, ist nicht gegeben. In der Regel hat ein Arbeitnehmer insoweit seine Interessen selbst zu wahren.
Eine Bedenkzeit zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages muss der Arbeitgeber nicht gewähren. Nur im Ausnahmefall, wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen hat, kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll im Einzelfall gegeben sein, wenn eine Partei eine Verhandlungssituation herbeigeführt hat oder ausnutzt, welche als unfaire Überrumpelung der anderen Partei anzusehen ist.
In den meisten Fällen werden Aufhebungsverträge vom Arbeitgeber vorformuliert. In diesen Fällen unterliegen die Aufhebungsverträge einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB.
Abreden über Hauptleistungspflichten sind grundsätzlich nicht von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Sie werden der Inhaltskontrolle nur dann entzogen, wenn sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder ergänzenden Regelungen enthalten.
Von Arbeitgebern vorformulierte Auflösungsverträge werden nach der Rechtsprechung als Verbraucherverträge eingestuft und unterliegen insofern der Inhaltskontrolle. Ferner unterliegen sie dem Transparenzgebot und einer unangemessen Benachteiligung nach § 307 BGB.
Bei Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages besteht kein allgemeines Widerrufsrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz oder außerhalb davon geschlossen wurde.
Arbeitnehmerin, Mönchengladbach