Abmahnung

Abmahnung

Gut zu wissen: Gründe und Wirksamkeit

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung beanstandet im Arbeitsrecht ein Arbeitgeber ein ganz bestimmtes arbeitsvertragswidriges Fehlverhalten eines Arbeitnehmers. Ein Arbeitgeber stelle mit einer Abmahnung klar, dass er ein solches Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht duldet. Hierin liegt die Rügefunktion der Abmahnung. Wer solche Vertragsverstöße darüber hinaus zum Anlass nehmen will, den Vertrag einseitig zu lösen, muss dem Arbeitnehmer zuvor die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens vor Augen führen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die vertraglichen Beziehungen im Wiederholungsfall beendet werden. Die Abmahnung hat insoweit die Funktion, den Arbeitnehmer zu warnen. Eine Abmahnung verbindet beides.

Mit ihr rügt man konkretes Fehlverhalten und warnt mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen.

Was sind Ermahnung oder Verwarnung?

Die Ermahnung und Verwarnung sind eine Vorstufe der Abmahnung, sie sind keine Androhung einer Kündigung und daher kündigungsrechtlich unbedeutend.

Kündigung ohne Abmahnung?

Eine Abmahnung ist Rechtsfolge eines subjektiv vorwerfbaren vertragswidrigen Verhaltens. Dies bedeutet, sie setzt ein steuerbares und schuldhaftes Verhalten eines Arbeitnehmers voraus. Daher setzt eine Kündigung wegen Vertragsverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus.

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Pflicht zur Abmahnung

Die Pflicht zur Abmahnung folgt generell aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sowohl bei Pflichtverletzungen im Verhaltens- und Vertrauensbereich ist eine vergebliche Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich erforderlich!

Aber es gibt auch Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, in denen eine Abmahnung ausreicht, die den Arbeitnehmer dazu anhält, sich in Zukunft vertragsgetreu zu verhalten. Ob in diesem Bereich eine Abmahnung erforderlich ist, hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab (Höhe eines etwaigen wirtschaftlichen Schadens, Intensität der Pflichtverletzung, Wiederholungsgefahr).

 

Grundsätzlich ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn von Beginn an feststeht, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch bei Erteilung einer Abmahnung nicht zu erwarten ist. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen ist sie ebenfalls entbehrlich.

 

Auch eine formell unwirksame Abmahnung (z.B. wegen teilweise unzutreffender Vorwürfe) kann die erforderliche Warnfunktion einer Abmahnung erfüllen.

 

Schließlich kann ebenfalls eine unwirksame Kündigung die Funktion einer Abmahnung erfüllen. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Tatsachen, auf die eine Kündigung gestützt wurde, feststehen und die Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam erachtet worden ist.

Wer kann eine Abmahnung erteilen?

Als abmahnungsberechtigte Personen werden alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich Ort, Zeit und Art und Weise der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung zu erteilen, angesehen.

Wann muss eine Abmahnung erteilt werden?

Es gibt keine Ausschlussfrist, die einen Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb einer gewissen Zeit eine Abmahnung auszusprechen. Allerdings sollte die Abmahnung unverzüglich nach dem Fehlverhalten erfolgen, weil ansonsten das Recht auf Abmahnung der Verwirkung unterliegen könnte.

 

Selbst das Bundesarbeitsgericht hat es abgelehnt, eine Regelfrist für die Erteilung einer Abmahnung anzuerkennen, nach deren Ablauf eine Abmahnung unwirksam wäre.

 

Ein Arbeitnehmer hat die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Ferner hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen.

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Arbeitnehmerin, Mönchengladbach