Abfindung

Abfindung

bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Was ist eine Abfindung?

Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht eine einvernehmliche Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemeint, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wird.

Hat man bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?

Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist vielmehr vom Verhandlungsgeschick zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig.

Im Regelfall einer Kündigung besteht kein Abfindungsanspruch. Sie wird aber oft freiwillig aus Gründen der Rechtssicherheit gezahlt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den gekündigten Mitarbeiter im Falle des Ausspruchs einer etwaigen unwirksamen Kündigung weiter zu beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis ist vielmehr einvernehmlich beendet durch Kündigungsschutzprozess oder Auflösungsvereinbarung.

Wie wird die Höhe der Abfindung berechnet?

Bei fast jeder Auflösungsvereinbarung ist maßgeblicher Streitpunkt die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe. Grundsätzlich ist der Abfindungsbetrag frei aushandelbar und nicht durch bestimmte Formeln vorbestimmt.

Die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte haben zwar eine „Faustformel“ mit folgender Formel entwickelt:

halbes Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit

 

Diese wird bei arbeitsgerichtlichen Vorschlägen zur Höhe der Abfindung häufig angewandt. Bei diesen Vorschlägen werden jedoch häufiger Zu- oder Abschläge im Hinblick auf das vermutete Prozessrisiko vorgenommen.

Ob Zuschläge oder regelmäßig anfallende Überstunden in ein „Bruttomonatsgehalt“, welches für die Ermittlung der Abfindung dient, mit einzurechnen sind, ist fraglich. Um diesen Gehaltsbestandteil als Arbeitnehmer mit zu berücksichtigen, ist es geschickt, das Jahresgehalt beispielsweise in der Dezemberabrechnung durch 12 zu dividieren. Hierbei errechnet sich dann ein höheres Monatsgehalt als bei der Multiplikation des üblichen Monatsgehaltes. Im Jahresgehalt sind unter anderem Gratifikationen, Zuschläge, etc. enthalten.

Den Parteien steht es jedoch frei – und auch dieser Freiraum sollte genutzt werden -, um in jedem Fall in direkter Verhandlung herauszufinden, wie groß beispielsweise das Risiko auf Arbeitgeberseite ist, um den Arbeitnehmer zu kündigen. Oftmals ist auf der anderen Seite das Bedürfnis eines Arbeitnehmers groß, sich aus einem Arbeitsverhältnis zu lösen, wenn der Arbeitgeber durch Ausspruch einer Kündigung eindeutig dokumentiert hat, dass er mit dem Arbeitnehmer nicht beabsichtigt weiterhin mit him zusammenzuarbeiten beabsichtigt. Bei Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung ist es für die Taktik entscheidend, wen man vertritt und auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Basis die Verhandlungen geführt werden müssen.

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Arbeitnehmerin, Mönchengladbach

Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung gem. § 1 a KSchG

Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, ein Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu verbinden. Weist er darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG eine Abfindung gem. § 1 a Abs. 2 KSchG beanspruchen kann, so entsteht ein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt und die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Der Abfindungsanspruch entsteht auch dann in der gesetzlichen Höhe, wenn der Arbeitgeber informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag gegenüber dem Arbeitnehmer nennt, denn einen Hinweis auf die konkrete Höhe der Abfindung verlangt das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 a KschG) nicht.

Besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Der Anspruch auf Abfindung entsteht nach dem Zweck der Regelung, gerichtliche Auseinandersetzungen über die Kündigung zu vermeiden. Gibt ein Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung keinen entsprechenden Hinweis, entsteht gleichfalls kein Abfindungsanspruch.

Eine Anrechnung betriebsbedingter Abfindungen auf Abfindungen aus einem Sozialplan findet von Gesetzes wegen nicht statt. Bei einer betriebsbedingten Abfindung handelt es sich um einen individuellen Anspruch aus dem Kündigungsschutzgesetz, bei einer Abfindung aus einem Sozialplan um einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch.

Dem Arbeitgeber bleibt es ferner unbenommen, entsprechende Angebote mit höheren oder geringeren Abfindungen zu unterbreiten. Dann handelt es sich jedoch nicht um eine betriebsbedingte Abfindung nach § 1 a KSchG, sondern vielmehr um ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Wann entsteht ein Abfindungsanspruch und wann ist dieser vererblich?

Häufig entsteht in der Praxis Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber,  wann die Abfindung entsteht, wann sie fällig wird und ob sie vererblich ist.

Ein Anspruch auf Abfindung entsteht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Abfindungsvergleiches bzw. wenn die Abfindung in dem Vergleich tituliert ist. Regelmäßig wird die Abfindung gezahlt für den Verlust eines Arbeitsplatzes, der erst eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich endet. Wird demzufolge die Abfindungsvereinbarung vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen, kann sie dann erst entstehen und somit fällig werden, wenn dieser Zeitpunkt tatsächlich eingetreten ist.

Abfindungsregelungen

Vorsicht ist zudem bei der Vereinbarung von Abfindungsregelungen geboten. Diese werden häufiger im Rahmen von Regelungen mit Mindestaltersgrenzen, Betriebszugehörigkeiten, etc. vorgegeben und die Abfindungshöhe wird in Abhängigkeit vom Alter bzw. der Betriebszugehörigkeit berechnet. Für den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass diese Regelungen unwirksam sind und Mitarbeiter unabhängig vom Alter bzw. der entsprechenden Betriebszugehörigkeit den vollen Abfindungsanspruch erwerben. Entsprechende Regelungen müssen daher künftig mehr als bisher der tatsächlichen Lage am Arbeitsmarkt bzw. der tatsächlichen Lage im Betrieb angepasst werden. Für Sozialpläne ist gesetzlich ausdrücklich die Möglichkeit einer nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelten Abfindungsregelung normiert.

Bestehen Zweifel an der rechtlichen Behandlung der Abfindung, so kann eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42 e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden. Allerdings ist die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamtes für das zuständige Wohnsitzfinanzamt eines Arbeitnehmers nicht bindend.

Bei allen Fragen zur Abfindung gut beraten

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