Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung im März 2026 entschieden, dass pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Dies bedeutet im aktuellen Fall, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der gekündigte Mitarbeitende ohne Grund freigestellt werden können, nicht wirksam ist.

Eine pauschale AGB-Klausel, nach der ein Arbeitgeber seinen Arbeitsnehmer nach der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt freistellen kann, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem mit der Freistellung auch ein Verlust des Dienstwagens einherging (Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25).

Der Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war zuvor als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig. Dafür wurde ihm auch ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Dessen Nutzung konnte jedoch laut Arbeitsvertrag im Falle von Freistellung „bei und nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ widerrufen werden. Nach fristgemäßer Kündigung stellte die Arbeitgeberin den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf.

Dem kam der Arbeitnehmer zwar nach, klagte jedoch auf Nutzungsausfallenschädigung für August bis November 2024 in Höhe von monatlich 510,00 € brutto. Er machte geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Die erste Instanz hat die Klage noch abgewiesen, vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen bekam er hingegen Recht.

Auf die Revision der Arbeitgeberin gab das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer insoweit Recht, als es die Freistellungsklausel im Formulararbeitsvertrag als unwirksam ansah. Sie benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Arbeitgeberin habe den Mitarbeiter auf dieser Grundlage nicht freistellen können.

Das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in gekündigtem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen.

Die Klausel schneide dem Arbeitnehmer schließlich die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Freistellung im konkreten Fall wegen überwiegender schützenswerter Interessen der Arbeitgeberin unabhängig von der unwirksamen Klausel wirksam gewesen wäre. Daher hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Bei der Formulierung von Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen ist mithin Sorgfalt und Vorsicht geboten.

 

Sollten Sie in diesem Bereich Beratungsbedarf haben, vereinbaren Sie gerne einen ersten Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Ulrich Paulussen.