Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2025

Arbeitszeit I Bürokratieentlastungsgesetz I Entgelttransparenzrichtline I Fachkräfteeinwanderungsgesetz I Mindestlohn I Bezugszeit für Kurzarbeitergeld



Arbeitszeit

Eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung gibt es immer noch nicht, aber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt deutlich den Weg dahin auf. Nach der Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dürfen die Arbeitgeber nicht auf eine Gesetzesänderung warten, sondern müssen auch jetzt schon eine Zeiterfassung ihren Arbeitnehmern anbieten.

Bürokratieentlastungsgesetz

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist zum 01.01.2025 gestartet. Die wesentlichen Aspekte im Gesetz sind folgende:

  • Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag per E-Mail schließen.
  • Arbeitszeugnisse können nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur erstellt werden.
  • Anträge auf Elternzeit, Pflegezeit und Teilzeit in der Elternzeit können in Textform erfolgen, bei Kindern, die ab Mai 2025 geboren werden. Arbeitgeber können eine mögliche Ablehnung eines Teilzeit-Antrags in der Elternzeit ebenfalls in Textform, z.B. per E-Mail, übermitteln.
  • Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Entleiher und Verleiher können per E-Mail erfolgen. Auch hier genügt die Textform.

 

Entgelttransparenzrichtlinie

Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz ist zwar erst zum 07.06.2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie wirft aber bereits jetzt ihre Schatten voraus, da der Arbeitgeber im Jahr 2025 Vorbereitungen treffen sollte. Sie hat zum Ziel, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Sie wird zukünftig bei Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern gelten.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wird 2025 weiter umgesetzt. So kann die Einführung der „Chancenkarte“ nach einem Punktesystem dafür sorgen, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer aus Drittstaaten einstellen kann. So sollen qualifizierte Fachkräfte ohne direkten Arbeitsvertrag die Möglichkeit erhalten, in Deutschland zu arbeiten.

Mindestlohn

Am 01.01.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 € pro Stunde erhöht. Daneben gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die sich ebenfalls zum Jahreswechsel geändert haben. Seit dem 01.11.2024 gilt wieder eine gesetzliche Lohnuntergrenze für Zeitarbeitskräfte. Bundeseinheitlich gilt dann ein Mindeststundenentgelt von 14,00 €. Ab dem 01.03.2025 steigt es auf 14,53 €.

Bezugszeit für Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten und befristet bis zum 31.12.2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal 12 Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen in 2025 oder generell im Bereich des Arbeitsrechtes haben, vereinbaren Sie gerne einen ersten Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Ulrich Paulussen.