Wirksame Kündigung trotz der Benutzung eines falschen Firmenstempels

– aktuelles Urteil vom 18. April 2024

Das Arbeitsgericht Suhl hat mit Urteil vom 18.04.2024 – 6 Ca 96/24 – über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden. Trotz der Verwendung eines falschen Firmenstempels hält das Gericht die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für wirksam. Allein die Verwendung eines falschen Firmenstempels macht die Kündigung durch einen Prokuristen des Arbeitgebers nicht unwirksam.

Die Ausgangslage

Der betroffene Arbeitnehmer war seit dem 01.08.2023 beim Arbeitgeber beschäftigt. Am 12.01.2024 überreichte der Betriebsleiter dem Arbeitnehmer eine Kündigung. Das Kündigungsschreiben enthält in der Kopfzeile des Briefkopfs Name und Anschrift des Arbeitgebers, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen des Arbeitgebers ergänzt um eine Namensbezeichnung. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn Byy unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“. Der Arbeitnehmer hält die Kündigung für unzulässig, da sie mit dem Stempel der „P. H. E. GmbH“ versehen gewesen wäre, mit der er keinen Arbeitsvertrag hätte. Da Herr Byy auch noch über die Prokura in den vier anderen Firmen des Arbeitgebers verfüge und er sich mit dem Stempel als Bevollmächtigter der „P. H. E. GmbH“ ausgewiesen hätte, sei die Kündigung durch Benutzung des Stempels ungültig.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dem Arbeitnehmer sei klar gewesen, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber erklärt worden sei, mit dem sein Arbeitsvertrag bestanden hätte. Die Kündigung sei schließlich vom Prokuristen Herrn Byy unterzeichnet worden und sei formal und inhaltlich mithin wirksam.

In seiner Entscheidung kommt das Arbeitsgericht Suhl zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ die Kündigung nicht unwirksam macht. Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist Herr Byy sei als im Handelsregister eingetragener Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt gewesen. Als Aussteller der Kündigung sei über die Kopfzeile und das Unterschriftenfeld der Arbeitgeber erkennbar. Diese Erkenntnis habe auch der Arbeitnehmer gehabt, da er seine Klage ausdrücklich gegen die Kündigung durch die „P. KG“ gerichtet habe. Zwar sei offensichtlich, dass der vom Prokuristen bei der Unterschriftsleistung verwendete Stempel der „P. H. E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitgeberin falsch verwendet worden sei. Die Person des Ausstellers sei dadurch aber nicht geändert worden. Der Arbeitnehmer habe auch keine Zweifel daran gehabt, dass die Kündigung vom Arbeitgeber stammte und das mit dem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden sollte.

Unsere Empfehlung: Die hier vorliegende Entscheidung gibt besonderen Anlass, auf Seiten des Arbeitgebers kündigungsberechtigten Personen wie beispielsweise Personalchefs oder Prokuristen noch einmal aus gegebenem Anlass nahezulegen, relevante Schreiben vor dem Versenden auf ihre Schlüssigkeit und Formalien zu überprüfen. Falsche Briefköpfe, Stempel, Daten und ähnliches können nämlich unter Umständen für die Wirksamkeit einer Kündigung relevant sein.

Sollten Sie in diesem Bereich Beratungsbedarf haben, vereinbaren Sie gerne einen ersten Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Ulrich Paulussen.