Verjährung

Wann verjährt Ihr Urlaubsanspruch?

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff BGB der Verjährung unterliegt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet (BAG, Beschluss vom 29.09.2020, 9 AZR 266/20).

Die Klägerin war vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 bei dem Beklagten als Steuerfachangestellte beschäftigt. Sie hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 01.03.2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass der Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren am 31.03.2012 nicht verfalle, weil sie ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub. Mit der am 06.02.2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangt.

Im gerichtlichen Verfahren macht der Arbeitgeber die Einrede der Verjährung geltend

Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage – soweit diese Gegenstand der Revision des Beklagten ist – stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht verjährt.

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche konnten nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann (siehe die vorherige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2020).
 

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die vorliegende Frage ersucht.

Sobald die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union bekanntgegeben wird, werde ich die Entscheidung an dieser Stelle veröffentlichen.