Urlaubsanspruch

Arbeitgeber hat Mitwirkungspflicht bei Urlaubsanspruch

Bei der nachfolgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die eine erhebliche Evidenz für die Praxis hat. Befolgt ein Arbeitgeber nicht die an ihn gestellten Obliegenheiten des Bundesarbeitsgerichts, wird es ihm künftig nicht mehr gelingen, die Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres, ohne selbige immer noch zu realisieren bzw. finanziell abzugelten, verfallen zu lassen.

Wann erlischt der Urlaubsanspruch?

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.10.2019, 9 AZR 98/19 – hier als PDF) erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Bei einem richtlinienkonformen Verständnis trifft den Arbeitgeber die sog. Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten Mitwirkungsverpflichtungen des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes.

Eine Befristung des Urlaubsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz Sorge dafür trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers 

Er muss den Arbeitnehmer notfalls auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt! Die Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen hat der Arbeitgeber darzulegen und ggfls. zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtslage ableitet.

Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsverpflichtungen nicht erbracht, tritt der am 31.12. des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 01.01. des Folgejahres entsteht. Ein Arbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren nur dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsverpflichtungen für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt!

Die Grundsätze der Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub.

Mein Rat als Anwalt für Arbeitsrecht

Ich kann nur jedem Arbeitgeber dringend empfehlen, die zuvor aufgeführten Grundsätze zu beachten und bei Beendigung eines Kalenderjahres umzusetzen. Ansonsten drohen erhebliche Komplikationen und betriebliche Ablaufstörungen. Gern stehe ich Ihnen bei Fragen zur Verfügung und freue mich auf Ihre Nachricht für ein erstes klärendes Gespräch.